Verfahren der Fernmeldeüberwachung

Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens oder beim Vollzug eines Rechtshilfeersuchens können Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes den Dienst ÜPF mit der Durchführung von Überwachungsmassnahmen beauftragen. Die Massnahmen werden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden angeordnet.

Jede Überwachungs-Anordnung bzw. -Verfügung einer Staatsanwaltschaft muss von der jeweils zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde, dem so genannten Zwangsmassnahmengericht der Kantone oder des Bundes, materiell geprüft und genehmigt werden. Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt noch eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist, und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog bezieht.

Wenn es sich um eine durch den NDB angeordnete Überwachungsmassnahme handelt, holt dieser die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch den Vorsteher des Eidgenössischen Departments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ein. Vorab konsultiert der Vorsteher des VBS den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Der Dienst ÜPF weist die Mitwirkungspflichtigen anschliessend an, die fraglichen Daten zu erheben und dem Dienst zu übermitteln. Der Dienst stellt sie dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und von den Einzelheiten der betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst dabei keine Kenntnis.

Auskünfte

Auskünfte können einfache Basisinformationen zu Teilnehmeranschlüssen (Telefonbuchabfragen) gemäss Art. 21 ff. BÜPF sein oder sie können den Strafverfolgungsbehörden über Fragen wie z.B.: "Wem gehört eine bestimmte Telefonnummer?" oder "Welche Telefonnummern sind auf eine bestimmte Person registriert?" Auskunft geben. Für Auskünfte gelten nicht dieselben Verfahrensvorschriften wie für Überwachungen. Insbesondere müssen solche Auskünfte nicht durch ein Gericht genehmigt werden, und auch der Deliktkatalog gilt für sie nicht.

Notsuchen und Fahndungen

Ausserhalb eines Strafverfahrens kann die zuständige Behörde eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste Person zu finden, wie z. B. einen verunglückten Wanderer oder ein vermisstes Kind (Art. 35 BÜPF). Im Rahmen einer Notsuche können die Strafverfolgungsbehörden beispielsweise die letzte aktive Position des Mobiltelefons der vermissten Person erfragen, was ihnen einen Hinweis auf den Aufenthaltsort der Person geben kann.

Im Rahmen der Fahndung nach verurteilten Personen kann die Behörde eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine Person zu finden, gegen die in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist (Art. 36 BÜPF).

Art. 37 BÜPF regelt das Verfahren und die Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Personen sowie die Zuständigkeiten der Behörden, die diese Maßnahmen anordnen. Die Anordnung der Überwachung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde.

Letzte Aktualisierung: 03.04.2023 - 13:09