Pflichten der Mitwirkungspflichtigen

Im Rahmen der Totalrevision des BÜPF wurde der Kreis der Mitwirkungspflichtigen (MWP) erweitert. So war es beispielsweise nach der bisherigen Gesetzgebung nicht möglich, den nicht meldepflichtigen Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) und solchen Anbieterinnen, die ihre Kommunikationsdienste über das Internet anbieten, ohne Internetzugangsanbieterin zu sein, die Pflichten im Bereich der Überwachung zu überbinden. Nach der Totalrevision sind im Artikel 2 Buchstabe c BÜPF nun auch Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) vom persönlichen Geltungsbereich erfasst.

Bei den AAKD handelt es sich um solche Anbieterinnen, deren Dienste sich auf Fernmeldedienste stützen und die ihren Benutzerinnen und Benutzern eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen. Dazu gehören insbesondere Online-Speicherdienste, Dienste zum Hochladen und Teilen von Inhalten oder Cloud Computing.

Neu ist zudem, dass der persönliche Geltungsbereich im Bereich der Fernmeldeüberwachung nicht mehr an die vom Fernmeldegesetz in Artikel 4 vorgeschriebene Meldepflicht geknüpft wird. Damit sind auch solche Anbieterinnen vom persönlichen Geltungsbereich erfasst, die nach bisherigem Recht nicht meldepflichtig waren.

Der Bundesrat hat ausserdem die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit wahrgenommen, FDA von gewissen Überwachungspflichten zu befreien, wenn diese Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich anbieten.

Ausserdem haben FDA unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf reduzierte Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF). Ein entsprechender Antrag kann beim Dienst ÜPF über das Extranet eingereicht werden. Mit dem Antrag muss als Nachweis der in der Schweiz erwirtschaftete Jahresumsatz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten der letzten zwei Geschäftsjahren im Extranet hochgeladen werden. Bei reduzierten Überwachungspflichten muss keine aktive Überwachungsbereitschaft mehr sichergestellt werden. Eine Überwachungsmassnahme muss dann lediglich geduldet, die angebrachten Verschlüsselungen entfernt, dem Dienst ÜPF Zugang zu den Anlagen gewährt sowie die zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person auf Verlangen geliefert werden.

Den AAKD, die eine Überwachung grundsätzlich zu dulden haben, können hingegen weitergehende Auskunfts- und Überwachungspflichten auferlegt werden, wenn sie Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten (Art. 27 Abs. 3 BÜPF).

Die meisten Anbieterinnen werden lediglich allfällige Überwachungen zu dulden haben, die durch den Dienst ÜPF oder durch von diesem beauftragten Personen durchgeführt werden. 

Trotz Befreiung vieler Anbieterinnen von der aktiven Überwachung, führt dies nicht zu Überwachungslücken, weil der Dienst ÜPF oder durch ihn beauftragte Dritte die angeordneten Überwachungen bei diesen Anbieterinnen ausführen werden. 

 

Letzte Aktualisierung: 18.06.2020 - 16:46